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Texte rund um die Hebammenarbeit | Hebammengesetz

Der Hebammenberuf zählt, wie z.B. auch die Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, Heilmasseure oder Sanitäter, zu den sogenannten nichtärztlichen Gesundheitsberufen. Die gesetzliche Grundlage stellt das Hebammengesetz von 1994 in der jeweils geltenden Fassung dar. Der Tätigkeitsbereich der Hebamme wird in § 2 zuerst allgemein dargestellt und anschließend beispielhaft aufgezählt.

 

Tätigkeitsbereich

§ 2. (1) Der Hebammenberuf umfaßt die Betreuung, Beratung und Pflege der Schwangeren, Gebärenden und Wöchnerin, die Beistandsleistung bei der Geburt sowie die Mitwirkung bei der Mutterschafts- und Säuglingsfürsorge.

(2) Bei der Ausübung des Hebammenberufes sind eigenverantwortlich insbesondere folgende Tätigkeiten durchzuführen:

  1. Information über grundlegende Methoden der Familienplanung;

  2. Feststellung der Schwangerschaft, Beobachtung der normal verlaufenden Schwangerschaft, Durchführung der zur Beobachtung des Verlaufs einer normalen Schwangerschaft notwendigen Untersuchungen;

  3. Veranlassung von Untersuchungen, die für eine möglichst frühzeitige Feststellung einer regelwidrigen Schwangerschaft notwendig sind, oder Aufklärung über diese Untersuchungen;

  4. Vorbereitung auf die Elternschaft, umfassende Vorbereitung auf die Geburt einschließlich Beratung in Fragen der Hygiene und Ernährung;

  5. Betreuung der Gebärenden und Überwachung des Fötus in der Gebärmutter mit Hilfe geeigneter klinischer und technischer Mittel;

  6. Spontangeburten einschließlich Dammschutz sowie im Dringlichkeitsfall Steißgeburten und, sofern erforderlich, Durchführung des Scheidendammschnittes;

  7. Erkennen der Anzeichen von Regelwidrigkeiten bei der Mutter oder beim Kind, die eine Rücksprache mit einer Ärztin/einem Arzt oder das ärztliche Eingreifen erforderlich machen, sowie Hilfeleistung bei etwaigen ärztlichen Maßnahmen, Ergreifen der notwendigen Maßnahmen bei Abwesenheit der Ärztin/des Arztes, insbesondere manuelle Ablösung der Plazenta, woran sich gegebenenfalls eine manuelle Nachuntersuchung der Gebärmutter anschließt;

  8. Beurteilung der Vitalzeichen und -funktionen des Neugeborenen, Einleitung und Durchführung der erforderlichen Maßnahmen und Hilfeleistung in Notfällen, Durchführung der sofortigen Wiederbelebung des Neugeborenen;

  9. Pflege des Neugeborenen, Blutabnahme am Neugeborenen mittels Fersenstiches und Durchführung der erforderlichen Messungen;

  10. Pflege der Wöchnerin, Überwachung des Zustandes der Mutter nach der Geburt und Erteilung zweckdienlicher Ratschläge für die bestmögliche Pflege des Neugeborenen;

  11. Durchführung der von der Ärztin/vom Arzt verordneten Maßnahmen;

  12. Abfassen der erforderlichen schriftlichen Aufzeichnungen.

Die Hebamme darf also eigenverantwortlich Frauen mit einem physiologischen Verlauf von Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett sowie gesunde Neugeborene betreuen. Bei regelwidrigen oder gefahrdrohenden Zuständen ist das Beiziehen einer Ärztin:eines Arztes  erforderlich. Die Grenzen der eigenverantwortlichen Berufsausübung sind in § 4 wiederum zunächst allgemein umrissen und anschließend beispielhaft aufgelistet (z.B. Mehrlingsgeburten, Frühgeburten, starke Blutungen, regelwidrige Herztöne...). Der Verdacht oder das Auftreten dieser regelwidrigen und gefahrdrohenden Zustände stellt gleichzeitig die Grenze zur hebammengeleiteten Hausgeburtshilfe dar. Unter Hinzuziehung einer Ärztin:eines Arztes geht die Verantwortung auf diese/n über.

Hebammen dürfen ihren Beruf freiberuflich und / oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausüben (§ 18).

 

Pflichtenkreis der Hebamme

Hebammen haben ihren Beruf ohne Unterschied der Person gewissenhaft auszuführen und dürfen im Notfall ihre fachkundige Hilfe nicht verweigern (§ 6). Sie unterliegen der Schweige- und Dokumentationspflicht, der Fortbildungsverpflichtung sowie personenstandsrechtlichen Pflichten (z.B. Geburtsanzeige). Weiters haben sie die Frauen über Ausmaß und Kosten der Hebammenbetreuung aufzuklären. (§§ 7-9 und § 37.)

Nicht nur für Hebammen, auch für werdende Eltern wichtig ist der § 3:
Beiziehungspflichten der Schwangeren, Gebärenden und Wöchnerin
§ 3. (1) Jede Schwangere hat zur Geburt und zur Versorgung des Kindes eine Hebamme beizuziehen.
(2) Ist die Beiziehung einer Hebamme bei der Geburt selbst nicht möglich, so hat die Wöchnerin jedenfalls zu ihrer weiteren Pflege und der Pflege des Säuglings unverzüglich eine Hebamme beizuziehen.

Dieser Paragraph hat unter anderem personenstandsrechtliche Gründe. Durch eine ganzheitliche Betreuung der Frauen durch eine Hebamme wird ein positiver Einfluss auf den Geburtsverlauf erwartet.

Abschnitt 3 (§§ 10-22) regelt die Berufsberechtigung (z.B. Eigenberechtigung und Vertrauenswürdigkeit, Eintrag ins Hebammenregister, Hebammenausweis, Qualifikationsnachweise, Gründe für Entziehung oder vorläufige Untersagung der Berufsberechtigung...),  Abschnitt 6 (§§ 39-53) legt den Wirkungskreis der gesetzlichen Standesvertretung der Hebammen, also des Österreichischen Hebammengremiums, fest. Die Grundlage der Hebammenausbildung stellt die FH-Hebammenausbildungsverordnung von 2006 dar. Im Zuge des Bologna-Prozesses erfolgte die Umstellung auf eine dreijährige Ausbildung an der Fachhochschule mit akademischem Abschluss.

In § 1 beantwortet das Hebammengesetz übrigens auch eine uns sehr häufig gestellte Frage: In Österreich lautet die Berufsbezeichnung für männliche Hebammen ebenfalls Hebamme. Es gibt in Österreich bisher nur sehr wenige Männer, die den Hebammenberuf ausüben.

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